Beitragsordnung ab 2025
Durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2024 und die Hauptvorstandssitzung am 21.11.2024 wurde die Höhe der Jahresbeiträge ab 01.01.2025 wie folgt festgelegt:
1. Einzelbeiträge
a) Erwachsene ab 18. Lebensjahr……………………………………………. 120,00 Euro
b) Rentner ab 65. Lebensjahr…………………………..……………………… 78,00 Euro
c) Studierende und Auszubildende bis zum 27. Lebensjahr
bei Vorlage des Ausweises…………………………………………..…………. 96,00 Euro
d) Junioren vom 7. – 17. Lebensjahr………..………………………………… 96,00 Euro
e) Kinder bis zum 6. Lebensjahr………………………….……………………. 60,00 Euro
2. Familienbeiträge (in einem Haushalt lebend)
a) 2 Personen………………………………………………………………………. 198,00 Euro
b) 3 Personen (Höchstbeitrag) ………………………………………………… 258,00 Euro
c) Rentner-Ehepaar (einer mind. 65 Jahre) ……………………………….. 138,00 Euro
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 15,00 Euro je neues Mitglied
Das Mitglied wird an den Kosten beteiligt, die entstehen, wenn
1.) die in der Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschrifteinzug angegebene Bankverbindung nicht mehr besteht oder das Konto nicht über die notwendige Deckung verfügt und dieses nicht rechtzeitig vor der fälligen Beitragserhebung dem Verein mitgeteilt wurde.
Mahngebühr: 10,00 Euro
2.) die Zahlung nicht zu den unter § 5 genannten oder geforderten Zahlungsterminen eingegangen ist.
Mahngebühr: 8,00 Euro
Die Zahlungstermine für die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind wie folgt festgelegt:
Nach Anforderung am 5. März jeden Jahres per SEPA-Lastschrifteinzug oder spätestens 14 Tage
nach Rechnungsstellung.
Auf Antrag kann halbjährliche Beitragszahlung zum 05.03. und 05.08. gewählt werden.
Der geschäftsführende Hauptvorstand ist berechtigt, in besonderen, einzelnen und begründeten Ausnahmefällen von der festgesetzten Beitragshöhe abzuweichen (z.B. bei Arbeitslosigkeit sowie Wehr- und Ersatzdienst auf Antrag und besonderen Nachweis). Eine Mitteilung über solche Entscheidungen über den geschäftsführenden Hauptvorstand hinaus erfolgt nicht.
Der fällige und gezahlte Mitglieds- und/oder Abteilungsbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein durch rechtswirksam gewordenen Vereinsausschluss ausscheidet.
Diese Beitragsordnung tritt ab 01.01.2025 in Kraft.
Änderungen oder Ergänzungen der Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Hauptvorstandes zu beschließen.
Hagen, 21.11.2024