§ 1 Geltungsbereich
1. Die Festlegung dieser Beitragsordnung erfolgte durch die Mitgliederversammlung des
TSV Fichte Hagen am 24.04.2004, am 29.04.2006, am 25.04.2009, 25.04.2015,24.03.2018. und zuletzt am 15.03.2024.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Beitragsordnung gilt für die Mitglieder des TSV Fichte Hagen 1863 e.V.
3. Sonderbeiträge der Abteilungen (Abteilungsbeiträge) sind von dieser Beitragsordnung nicht
berührt. Diese werden von den Mitgliederversammlungen der untergliederten Abteilungen
eigenständig beschlossen und sind dem geschäftsführenden Hauptvorstand bei entsprechendem
Beschluss der Abteilung und bei Veränderungen mitzuteilen. Eine Abteilungsmitgliedschaft
– außer die in der Fußballabteilung – kann nur mit einer Einmonatsfrist zum Halbjahresende
schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft im TSV Fichte
Hagen 1863 e.V. ist hiervon nicht betroffen. Diese ist nur nach § 6 Absatz 2 der Satzung des
Vereins möglich.
4. Bei Kindern und Jugendlichen bis einschl. 18. Lebensjahr, ist bei Neueintritt ein anteiliger
Barbeitrag zu zahlen.
Der sofort fällige einmalige Barbeitrag beträgt für diesen Personenkreis 40,00 Euro.
Höhere Kosten als die Beitragsordnung sie ausweist, sind mit dieser Handhabung nicht
verbunden. Es erfolgt eine Verrechnung des gezahlten Barbeitrages mit der nächst
fälligen Beitragsrechnung.
§ 2 Beiträge
Durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2024 wurde die Höhe der Jahresbeiträge ab
01.01.2025 wie folgt festgelegt:
1. Einzelbeiträge
a) Erwachsene ab 21. Lebensjahr……………………………………………. 120,00 Euro
b) Rentner ab 63. Lebensjahr………………………………………………….. 78,00 Euro
c) Studenten und Auszubildende bis zum 27. Lebensjahr
bei Vorlage des Ausweises…………………………………………………….. 96,00 Euro
d) Jugendliche vom 07. – 17. Lebensjahr…………………………………. 78,00 Euro
e) Kinder bis zum 6. Lebensjahr…………………………………………….. 60,00 Euro
2. Familienbeiträge (in einem Haushalt lebend)
a) 2 Personen……………………………………………………………………….. 198,00 Euro
b) 3 Personen (Höchstbeitrag) ………………………………………………… 258,00 Euro
c) Rentner-Ehepaar (einer mind. 65 Jahre) ……………………………….. 138,00 Euro
§ 3 Aufnahmegebühr
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 15,00 Euro je neues Mitglied
§ 4 Kostenbeteiligung
Das Mitglied wird an den Kosten beteiligt, die entstehen, wenn
1.) die im Lastschrifteinzug angegebene Bankverbindung nicht mehr besteht oder das Konto
nicht über die notwendige Deckung verfügt und dieses nicht rechtzeitig vor der fälligen Beitragserhebung
dem Verein mitgeteilt wurde.
Mahngebühr: 8,00 Euro
2.) die Zahlung nicht zu den unter § 5 genannten oder geforderten Zahlungsterminen eingegangen
ist.
Mahngebühr: 8,00 Euro
§ 5 Zahlungstermine
Die Zahlungstermine für die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind wie folgt festgelegt:
Nach Anforderung am 5. März jeden Jahres per SEPA-Lastschrifteinzug oder spätestens 14 Tage
nach Rechnungsstellung.
Auf Antrag kann halbjährliche Beitragszahlung zum 05.03. und 05.09. gewählt werden.
§ 6 Abweichen von der Beitragsordnung
Der geschäftsführende Hauptvorstand ist berechtigt, in besonderen, einzelnen und begründeten Ausnahmefällen
von der festgesetzten Beitragshöhe abzuweichen (z.B. bei Arbeitslosigkeit sowie Wehrund
Ersatzdienst auf Antrag und besonderen Nachweis). Eine Mitteilung über solche Entscheidungen
über den geschäftsführenden Hauptvorstand hinaus erfolgt nicht.
§ 7 Erstattung von Jahresbeiträgen
Der fällige und gezahlte Mitglieds- und/oder Abteilungsbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, erstattet,
wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein durch rechtswirksam gewordenen Vereinsausschluss
ausscheidet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt ab 01.01.2019 in Kraft.
Änderungen oder Ergänzungen der Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag
des Hauptvorstandes zu beschließen.
Hagen, 25.03.2018