TSV Fichte Hagen 1863 e.V.

Geschäftsordnung von 2015

Tradition bewahren – Zukunft gestalten!

Der Hauptvorstand des TSV Fichte Hagen 1863 e. V. gibt sich nach §11 Absatz 4 der Satzung folgende
Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung für den Hauptvorstand, den geschäftsführenden Hauptvorstand und für
die Hauptjugendleitung soll eine einheitliche Arbeit aller Vorstandsgremien innerhalb des Vereins
gewährleisten.
Alle Gremien haben entsprechend der Satzung und der ergänzenden Geschäftsordnungen sowie
aller weiteren Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu handeln und für die entsprechende
Einhaltung und Durchführung zu sorgen.

§ 1 Hauptvorstand (HV)

1. Der Hauptvorstand besteht unter Bezugnahme und in Ergänzung des § 11 –
Absatz 1 der Satzung aus:
– dem Ehrenvorsitzenden,
– dem Vorsitzenden,
– den beiden 2. Vorsitzenden,
– dem Hauptgeschäftsführer,
– dem 1., 2. und ggf. 3. Geschäftsführer,
– dem Hauptkassenwart,
– dem Vertreter des Hauptkassenwartes,
– dem Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,
– dem Vertreter des Hauptjugendleiters –sofern gewählt-,
– dem Pressesprecher –sofern gewählt-,
– dem Rechts- und Sozialwart,
– dem Abteilungsleiter Basketball, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Fußball, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Handball, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Leichtathletik, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Tennis, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Tischtennis, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Turnen, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Volleyball, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Hockey, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter American Sports, bzw. seines Vertreters,
– dem Abteilungsleiter Taekwondo, bzw. seines Vertreters,
– dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates, bzw. ihrer Vertreter,
– dem Vorsitzenden des Förderrings; bzw. seines Vertreters.

Der Vorsitzende des Förderrings ist Mitglied des Hauptvorstandes ohne Stimmberechtigung.
Der Vorsitzende der Hauptkassenprüfer und sein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen
des Hauptvorstandes beratend teilzunehmen, ein Stimmrecht haben sie nicht. Sofern eine
oder mehrere Funktion(en) des Hauptvorstandes nicht besetzt werden, kann der Hauptvorstand
durch Beschluss deren Aufgaben anderen Mitgliedern des Hauptvorstandes zuordnen.
Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Hauptvorstand durch Beschluss
nicht besetzte Funktionen des Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.
2. Zur Durchführung seiner Aufgaben setzt der Hauptvorstand folgende Gremien ein:
– Geschäftsführender Hauptvorstand (GHV)
– Hauptjugendleitung -sofern gewählt-

§ 2 Geschäftsführender Hauptvorstand (GHV)

Der geschäftsführende Hauptvorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– den beiden 2. Vorsitzenden,
– dem Hauptgeschäftsführer
– dem 1. Geschäftsführer,
– dem Hauptkassenwart,
– dem Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,
– dem Pressesprecher –sofern gewählt-.
Sofern eine oder mehrere Funktion(en) des geschäftsführenden Hauptvorstandes nicht besetzt
werden, kann der Hauptvorstand durch Beschluss deren Aufgaben anderen Mitgliedern
des geschäftsführenden Hauptvorstandes zuordnen. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen
kann der Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des
geschäftsführenden Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.
1. Der geschäftsführende Hauptvorstand regelt die geschäftlichen Angelegenheiten des Hauptvorstandes.
Er ist das ausführende Verwaltungsorgan des Vereins. Er legt dem Hauptvorstand
den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und ist berechtigt, über alle Ausgaben zu
verfügen, die im Haushaltsplan vorgesehen und genehmigt sind. Er überwacht den Eingang
der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen.
2. Der geschäftsführende Hauptvorstand stellt die Tagesordnungen für die Sitzungen des
Hauptvorstandes und für die Mitgliederversammlungen auf.
3. Der geschäftsführende Hauptvorstand hält im allgemeinen mindestens einmal im Monat jeweils
um 17.30 Uhr eine geschäftsführende Hauptvorstandssitzung und um 19.00 Uhr die
Geschäftsstunde des Vereins für alle Abteilungen nach festgelegtem Terminplan ab. Alle
Abteilungen haben diese Geschäftsstunde regelmäßig zu besuchen. Ansonsten tagt der geschäftsführende
Hauptvorstand nach Erfordernis.
4. Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Hauptvorstand sind beschlussfähig, wenn
die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Sitzungsleiters.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes haben Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen
der untergliederten Abteilungen. Die Abteilungen sind verpflichtet, den
geschäftsführenden Hauptvorstand zu allen Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage
vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

 

§ 3 Hauptjugendleitung -sofern gewählt-

 

Die Hauptjugendleitung besteht aus:
– dem Hauptjugendleiter
– dem Vertreter des Hauptjugendleiters
– dem Jugendgeschäftsführer,
– dem Jugend- Kassenwart,
– den Jugendleitern der Abteilungen,
– mindestens 2 Jugendvertretern (ggf. auch unter 16 Jahren) – höchstens jedoch 4.
1. Die Hauptjugendleitung ist für alle Belange der Vereinsjugend zuständig. Neben der Förderung
der speziellen sportlichen Leistungen ist die Hauptjugendleitung besonders für gemeinsame
Jugendveranstaltungen zuständig.
2. Die Hauptjugendleitung soll mindestens 4-mal im Jahr tagen.
Näheres bestimmt die Jugendordnung des Vereins.
3. Die erarbeiteten Vorschläge und Beschlüsse der Hauptjugendleitung sind dem geschäftsführenden
Hauptvorstand in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.
4. Die Hauptjugendleitung ist beschlussfähig, wenn 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Hauptjugendleiters bzw. des Versammlungsleiters.

§ 4 Beiträge

Die satzungsgemäßen Beiträge richten sich nach der jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitragsordnung.
Eine Änderung der Beiträge ist nur nach Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Hauptvorstandes und eines Empfehlungsbeschlusses des Ehrenrates möglich.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 25.04.2015 in Kraft. Sie ist ergänzender Bestandteil der Satzung.
Gleichzeitig tritt die 1981, 1991, 2003, 2006 und zuletzt 2009 geänderte Geschäftsordnung außer
Kraft.
Ergänzungen oder Änderungen der Geschäftsordnung sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag
des Hauptvorstandes zu beschließen.
Hagen, 25.04.2015

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