TSV Fichte Hagen 1863 e.V.

Jugendordnung von 2006

Tradition bewahren – Zukunft gestalten!

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die gesamte Sportjugend im Verein wird durch die Hauptjugendleitung vertreten. Mitglieder der Jugendabteilung des TSV Fichte Hagen 1863 e. V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr oder bis sie nicht mehr in den Jugendmannschaften, oder im Jugendbereich starten dürfen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben
Die Hauptjugendleitung des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig.
Sie entscheidet über die Verwaltung aller ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Hauptjugendleitung des Vereins sind u.a.:
Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude,
Entwicklung neuer Formen des Sports, Förderung von Jugendveranstaltungen der Abteilungen, Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Pflege der internationalen Begegnung und Verständigung.

§ 3 Organe

Die Organe der Sportjugend des Vereins sind:

1. der Hauptjugendtag
2. die Hauptjugendleitung

§ 4 Hauptjugendtag
1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung des Vereins bis zum 18. Lebensjahr und der geschäftsführende Hauptvorstand.

2. Aufgaben der Hauptjugendtage sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Hauptjugendleitung,
b) Entgegennahme der Berichte und Kassenabschluss der Hauptjugendleitung,
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans,
d) Entlastung der Hauptjugendleitung,
e) Wahl der Hauptjugendleitung,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3. Der ordentliche Hauptjugendtag findet alle 2 Jahre statt. Er wird 2 Wochen vorher von der Hauptjugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom Hauptjugendleiter bzw. seinem Vertreter geleitet. Auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptjugendtages oder aufgrund eines mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses der Hauptjugendleitung muss ein außerordentlicher Hauptjugendtag innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Änderung der Jugendordnung ist eine ? Mehrheit erforderlich.

5. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.

6. Wählbar in die Hauptjugendleitung sind Vereinsmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, ausgenommen die zwei Jugendvertreter gemäß § 5 Abs. 1 dieser Jugendordnung. Der Hauptjugendleiter muss zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sein Stellvertreter und der Jugendkassenwart müssen im Wahljahr das 18. Lebensjahr vollenden.

§ 5 Hauptjugendleitung

1. Die Hauptjugendleitung des Vereins besteht aus:

– dem Hauptjugendleiter,
– dem Vertreter des Hauptjugendleiters,
– dem Jugendgeschäftsführer,
– Jugendkassenwart,
– den Jugendleitern der Abteilungen,
– sowie mindestens zwei Jugendvertretern (ggf. auch unter 16 Jahren) – höchstens jedoch 4 Jugendvertretern).

2. Die Hauptjugendleitung vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Hauptjugendleiter und sein Vertreter sind stimmberechtigte Mitglieder des Hauptvorstandes gemäß § 11 Abs.1 der Vereinssatzung. Der Hauptjugendleiter ist Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes gemäß §11 Abs.3 der Vereinssatzung.

3. Die Hauptjugendleitung wird für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Hauptjugendleitungsmitglied während der Amtszeit aus, kann von der Hauptjugendleitung für die Zeit bis zum nächsten Hauptjugendtag ein Nachfolger berufen werden.

4. Die Hauptjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Hauptjugendtages.

5. Die Hauptjugendleitung soll vierteljährlich einmal tagen. Sie ist für Beschlüsse dem Hauptjugendtag und dem Hauptvorstand gegenüber verantwortlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Hauptjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung, mit Rücksprache des Hauptjugendleiters,
mindestens 7 Tage vorher erfolgen.

6. Die Hauptjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der der Hauptjugendleitung zufließenden, öffentlichen, zweckgebundenen Mittel und der vom Hauptvorstand aufgrund des Haushaltsplanes zugewiesenen Beträge.

7. Der Jugendkassenwart ist verpflichtet, im vierteljährlichen Rhythmus der Hauptjugendleitung einen Kassenbericht vorzulegen.

8. Der Jugendkassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und der sorgfältigen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Führung der Bücher verantwortlich. Der Jugendkassenwart ist jederzeit der Hauptjugendleitung verantwortlich. Er ist hinsichtlich des Geldverkehrs das ausführende Organ der Hauptjugendleitung.

§ 6 Jugendkassenprüfer
1. Der Hauptjugendtag wählt von seinen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für die Amtsdauer einer Hauptjugendleitung
3 Jugendkassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die eigenständige Kassenführung zu überprüfen. Wiederwahl ist zulässig.
Über das Ergebnis haben sie dem Hauptjugendtag zu berichten.

2. Mitglieder der Hauptjugendleitung können nicht als Jugendkassenprüfer gewählt werden.

§ 7 Änderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Hauptjugendtag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Die Änderung ist dem Hauptvorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt am 19.03.1999 in Kraft. Sie ist ergänzender Bestandteil der Satzung. Gleichzeitig tritt die bisherige Jugendordnung außer Kraft. Die Hauptjugendleitung hat dieser Jugendordnung zugestimmt.

Der Hauptvorstand und die Mitgliederversammlung am 26.04.2003 haben diese Jugendordnung zur Kenntnis genommen.

Änderungen und Ergänzungen der Jugendordnung sind von dem Hauptjugendtag auf Antrag der Hauptjugendleitung zu beschließen.

Hagen, 29.04.2006

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