§ 1 Zuständigkeit
Für das gesamte Finanzwesen des Vereins ist der Hauptvorstand zuständig. Er trägt dem Verein und
den Mitgliedern gegenüber die Verantwortung, insbesondere ist er zu ordnungsgemäßer Buchführung
verpflichtet. Die zuständigen geschäftsführenden Hauptvorstandsmitglieder sind der Hauptkassenwart
und sein Vertreter.
§ 2 Verbindlichkeiten
1. Rechtsverbindliche Verpflichtungen, Anweisungen, Genehmigungen zum Kauf oder zur Zahlung
– außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes – dürfen nach Mehrheitsbeschluss gemäß
§ 11 – Absatz 6 der Satzung nur eingehen bzw. erteilen:
– der Vorsitzende, bzw. bei Abwesenheit einer seiner Vertreter oder der Hauptkassenwart
oder sein Vertreter bis zu einem Betrag von 2.000 EURO im Einzelfall,
– der geschäftsführende Hauptvorstand bis zu einem Betrag von
10.000 EURO im Einzelfall,
– der Hauptvorstand, falls die Ausgaben einen Betrag von
10.000 EURO im Einzelfall übersteigen.
2. Die untergliederten Abteilungen verwalten sich finanziell selbstständig.
Sie erhalten vom Hauptvorstand einen jährlichen – im Haushaltsplan auszuweisenden – Zuschuss.
Dieser Zuschuss richtet sich nach der Beitragsleistung der Abteilungen sowie einem
festzulegenden anteiligen Beitragsschlüssel. Dieser Beitragsschlüssel kann nur durch einen
Beschluss des Hauptvorstandes auf Antrag des geschäftsführenden Hauptvorstandes geändert
werden.
3. Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für das gesamte Finanz- und Kassenwesen
innerhalb der Abteilungen tragen die jeweiligen Abteilungsvorstände.
Die Kassenwarte und die Leiter der Abteilungen sind gegenüber dem Hauptkassenwart bzw.
seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Hauptkassenprüfer bzw. seinem Vertreter
jederzeit auskunftspflichtig.
§ 3 Kassenführung
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Hauptverein eine Hauptkasse, die der verantwortlichen
Leitung des Hauptkassenwartes und seines Vertreters untersteht.
Über die im Haushaltsplan aufgeführten und somit genehmigten Beträge entscheidet bis zu
5.000 EURO der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit einer seiner Vertreter bei Beträgen über
5.000 EURO entscheidet der geschäftsführende Hauptvorstand.
2. Die Abteilungen führen bei dem Kreditinstitut des Hauptvereins ein Abteilungskonto mit bis
zu drei Unterschriftsberechtigten der Abteilung und mindestens zwei Unterschriftsberechtig-
ten des geschäftsführenden Hauptvorstandes. Nur zwei Unterschriftsberechtigte können im
Regelfall gemeinsam über das Abteilungskonto verfügen. Bei Guthabenkonten sind auch
Einzelvollmachten zulässig. § 5 dieser Finanzordnung ist besonders zu beachten.
3. Überziehungskredite oder die Einräumung eines Kreditrahmens für die Abteilungskasse bedürfen
der Zustimmung des geschäftsführenden Hauptvorstands. Bereits genehmigte bzw.
bereits eingeräumte Kreditrahmen sind dem geschäftsführenden Hauptvorstand nachträglich
bekannt zu geben.
4. Große Abteilungen, die bestimmt werden, haben ihren Kassenbericht jeweils quartalsweise
aufzustellen und bei Aufforderung dem geschäftsführenden Hauptvorstand vorzulegen. Kleine
Abteilungen können wegen Geringfügigkeit von dieser Erfordernis befreit werden.
5. Alle Abteilungen müssen ihren vollständigen Jahresabschluss mit kompletten Unterlagen,
Belegen und allen Kontoauszügen spätestens bis Ende März des Folgejahres,
möglichst aber früher, an den Hauptkassenwart bzw. an das eingesetzte Steuerberatungsbüro
übergeben. Die Abteilungskassenprüfer sollen die Abteilungskasse möglichst
vor der Bearbeitung durch das Steuerbüro überprüfen und testieren.
6. Fehlen die Jahresabschlussberichte der Abteilungen sowie der Bericht der Abteilungskassenprüfer
über den 1. Zuschusszahlungstermin des Folgejahres hinaus, kann die
Zahlung von Abteilungszuschüssen des Hauptvereins an die Abteilung bis zum Eingang
der entsprechenden, kompletten Unterlagen ausgesetzt werden.
7. Für die einheitliche Abwicklung von Geld-, Sach- und Aufwandsspenden an den Hauptverein
bzw. an die untergliederten Abteilungen gelten die entsprechenden Beschlüsse des Hauptvorstandes.
Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) dürfen nur durch
die gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (siehe Satzung
§ 11 – Ziffer 5) und durch den stellv. Hauptkassenwart ausgestellt werden.
§ 4 Aufgaben des Hauptkassenwartes
Der Hauptkassenwart und sein Vertreter sind für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und
sorgfältige, den gesetzlichen Vorschriften angepasste Führung der Bücher verantwortlich. Der Hauptkassenwart
und sein Vertreter haften für den Bestand der Kasse. Sie sind hinsichtlich des Geldverkehrs
die ausführenden Organe des Hauptvorstandes. Ihnen obliegt die Verwaltung des vereinseigenen
Sachvermögens. Sie sind zuständig für alle mit dem Verein abgeschlossenen Verträge des
wirtschaftlichen Bereiches.
§ 5 Zeichnungsberechtigung
Für den Hauptverein zeichnen bei Geldangelegenheiten aller Art, insbesondere bei Überweisungen
und Barausgaben
1. bei Beträgen bis 5.000 EURO im Einzelfall alleine
der Hauptkassenwart oder
der stv. Hauptkassenwart oder
einer der weiteren unter Absatz 2. genannten Zeichnungsberechtigten in der entsprechenden
Reihenfolge der Anwesenheit oder einer beschlossenen Zuständigkeit
2. bei Beträgen über 5.000 EURO im Einzelfall gemeinsam
der Hauptkassenwart mit dem Vertreter des Hauptkassenwartes oder
einem weiteren Zeichnungsberechtigten in der nachfolgenden Reihenfolge der Anwesenheit
oder einer beschlossenen Zuständigkeit der Vorsitzende,
einer der beiden 2.Vorsitzenden, der Hauptgeschäftsführer, der 1.Geschäftsführer.
3. Für alle untergliederten Abteilungen werden durch die Abteilungsvorstände im Sinne
nach Absatz 1. und 2. Zeichnungsberechtigte für die Abteilungen einvernehmlich festgelegt.
§ 6 Rechnungsabschluss / Haushaltsplan
Der geschäftsführende Hauptvorstand legt dem Hauptvorstand den von dem Hauptkassenwart gemeinsam
mit dem Steuerbüro aufzustellenden Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan des
folgenden Wirtschaftsjahres zur Genehmigung vor. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Verwaltung
der Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der Haushaltsplan soll alle voraussichtlichen Einnahmen
und Ausgaben enthalten. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie etwaige Mehrausgaben
müssen vom geschäftsführenden Hauptvorstand bzw. Hauptvorstand im Rahmen der Zuständigkeitsgrenzen
genehmigt werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt am 25.04.2015 in Kraft. Sie ist ergänzender Bestandteil der Satzung.
Gleichzeitig tritt die 1981, 1991, 2003 und zuletzt 2006 geänderte Finanzordnung außer Kraft.
Änderungen und Ergänzungen der Finanzordnung sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag
des Hauptvorstandes zu beschließen.
Hagen, 25.04.2015