TSV Fichte Hagen 1863 e.V.
Satzung von 2022

Tradition bewahren – Zukunft gestalten!

I. Allgemeines

Präambel

1. Der Turn- und Sportverein Fichte Hagen 1863 e. V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen unter VR 942, hat in seiner 157. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.04.2022 die nachfolgende Satzung beschlossen und damit die zuletzt 2015 geänderte Satzung außer Kraft gesetzt.

2. Wenn und soweit nachfolgend für Mitglieder und Funktionsträger des Vereins die männliche bzw. weibliche Form gewählt ist, so beinhaltet dies eine geschlechtsneutrale Bezeichnung. Auch geschlechtsneutrale Personen können Funktionsträger des Vereins sein.

§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Fichte Hagen 1863 e.V.“, abgekürzt „TSV Fichte Hagen 1863 e.V.“ und hat seinen postalischen Sitz in Hagen, Postfach 1863, 58018 Hagen.

2. Die Vereinsfarben sind Blau (RAL 5005-signalblau) und Weiß (RAL 9010 reinweiss)

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Sports und der Jugendhilfe, die körperliche und geistige Ertüchtigung durch Leibesübungen sowie die Errichtung und Erhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und Vereinsheime. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder und Förderer des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verein, seine Amtsträger und Beschäftigten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Beschäftigten pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral, er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Wenn und soweit einem Mitglied Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein entstanden sind, so können diese Aufwendungen gegen entsprechenden Nachweis entschädigt werden. Über Grund und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss.

§ 3 Umsetzung der Satzungszwecke

1. Gefördert werden die im Verein aktuell betriebenen Sportarten

2. Gefördert wird der Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport.

3. Der Verein organisiert einen geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb und führt einen leistungsorientierten Trainingsbetrieb durch.

4. Der Verein fördert und organisiert die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen, sowie die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern, die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften und Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens der Vereinsmitglieder.

5. Der Verein sorgt für die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptvorstand durch Beschluss, wobei eine einfache Mehrheit des beschließenden Organs ausreicht. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

2. Wenn und soweit einem Mitglied Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein entstanden sind, so können diese Aufwendungen gegen entsprechenden Nachweis entschädigt werden. Über Grund und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der geschäftsführende Hauptvorstand durch Beschluss. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise- und Telefonkosten sowie Portoauslagen. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den geschäftsführenden Hauptvorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 5 Mitgliedschaft in Turn- und Sportverbänden

1. Der Verein ist Mitglied in Turn- und Sportfachverbänden seiner jeweiligen untergliederten Abteilungen.

2. Die Mitgliedschaft im Verein kann die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich ziehen, denen der Verein als Mitglied angehört. Der Verein und seine Mitglieder unterliegen insoweit den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände und unterwerfen sich denselben.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede natürliche oder juristische Person kann die Mitgliedschaft auf Antrag erwerben. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag eines Betreuten bedarf der Zustimmung des Betreuers oder des Betreuungsgerichts.

2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand braucht nicht begründet zu werden.

3. Der Anmeldeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten, der
über die Aufnahme innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Antrags entscheidet.

4. Mit Erwerb der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung richtet. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden, darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung von Ehepartnern oder eheähnlichen Gemeinschaften sowie Familien mit Kindern bis zum 20. Lebensjahr.

5. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

7. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

9. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

10. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

11. Der geschäftsführende Hauptvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

12. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Hauptvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

13. Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Mitgliedsbeitrag teilzunehmen. Dazu ist auf dem Anmeldebogen eine gesonderte Unterschrift des – ggf. abweichenden – Kontoinhabers erforderlich. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen eine erhöhte Aufnahmegebühr. Die Erhöhung regelt die Beitragsordnung des Vereins. Die Abteilungen können Abteilungszusatzbeiträge mit einfacher Mehrheit in der Abteilungsversammlung beschließen. Einzelheiten können die Abteilungsordnungen regeln, sofern sie inhaltlich nicht der Satzung des Vereins widersprechen.

14. Mit der Aufnahme als Vereinsmitglied erkennt das Mitglied die Satzung, die Vereinsordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins als für sich bindend an.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt und angehalten, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen, am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 7 a Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung (Austritt) durch das Mitglied, durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein, durch Streichung aus der Mitgliederliste, durch den Tod des Mitgliedes oder Löschung/Liquidation des Vereins. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche an die Postfachadresse des geschäftsführenden Hauptvorstandes zu richtende Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

3. Die Kündigung der Mitgliedschaft wird durch den Verein schriftlich innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Kündigung des Mitglieds bestätigt.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

6. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt, begründet und geltend gemacht werden.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Hauptvorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; sich grob unsportlich verhält; dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Gruppierung, Partei oder Organisation schadet; gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. Ferner ist ein Mitgliedsausschluss möglich, wenn trotz zweifacher Mahnung fällige Beiträge nicht entrichtet werden bzw. SEPA-Lastschriften mangels Deckung oder wegen Widerspruchs zurückgegeben werden oder ein sonstiger wichtiger Grund zum Ausschluss des Mitgliedes vorliegt.

8. Der Ausschließungsantrag ist dem betroffenen Mitglied samt schriftlicher Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, mit der Maßgabe, sich binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu erklären.

9. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwaig eingegangenen Äußerungen des Mitgliedes durch den geschäftsführenden Hauptvorstand durch Beschluss zu entscheiden und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

10. Die Entscheidung über den Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes gefasst werden.

11. Der schriftlich begründete Ausschließungsbeschluss wird ab dem Tag des Zugangs beim Mitglied wirksam.

12. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht des Einspruchs beim Ehrenrat des Vereins zu.

13. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten. Dessen Kontaktdaten finden sich auf der Internetseite des Vereins.

14. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

15. Die Einspruchsentscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorsitzenden des Ehrenrates schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitzender

1. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Hauptvorstandes mit 75% Mehrheit ernannt.

2. Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Hauptvorstandes mit 75% Mehrheit ernannt.

3. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden ist nur zu dessen Lebzeiten zulässig.

4. Im Übrigen ist die Ehrenordnung des Vereins maßgeblich.

III. Organe

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind nach den §§ 21 ff. BGB:
– die ordentliche Mitgliederversammlung
– die außerordentliche Mitgliederversammlung
– der Hauptvorstand
– der geschäftsführende Hauptvorstand
– der Ehrenrat

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 32 ff. BGB.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Berichte des Hauptvorstandes;
Entgegennahme der Haushaltsplanung des Hauptvorstandes; Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
Entlastung des Hauptvorstandes;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hauptvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen; Beschlussfassung über Umlagen;
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden; Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; Beschlussfassung über Anträge

2. Im Geschäftsjahr sollte mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Hierzu wird durch den geschäftsführenden Hauptvorstand mindestens zwei Wochen vorher in Textform in den offiziellen Vereinsmitteilungen, auf der Internetseite oder durch eine persönliche Einladung (einfacher Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Hauptvorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
c) Wahl des Hauptvorstandes, der Hauptkassenprüfer und der Mitglieder des Ehrenrates
d) Festsetzung der Beiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über Anträge zur Tagesordnung oder Sachanträge, die mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten sind.
g) Dringende Anträge können durch stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen werden, wenn sie bei einer Verzögerung ihren Zweck verfehlen würden.

Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden zweiten Vorsitzenden, bei deren Verhinderung wiederum durch ein anderes anwesendes Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes geleitet.

7. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Hierzu ist zunächst im Wege der Akklamation ein Protokollführer aus den Reihen der Mitglieder zu wählen. Das Protokoll ist nach Erstellung vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

8. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

9. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.

10. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn die Mitgliederversammlung dieses auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

11. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

12. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

13. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

14. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

15. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Zustimmung zu Anträgen von für den Verein weitreichender Bedeutung bedarf einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

16. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen (Akklamation) oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitglieder-versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

17. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

18. Die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes und des Hauptvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.

19. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Hauptvorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.

20. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer online-basierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Hauptvorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

21. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Hauptvorstand per Beschluss fest.

22. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen
nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

23. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der geschäftsführende Hauptvorstand und/oder der Hauptvorstand können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins über 16 Jahren dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

3. Das Verlangen ist an den geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten und bedarf der Textform.

4. Die für ordentliche Mitgliederversammlungen in dieser Satzung getroffenen Bestimmungen des § 9 der Satzung gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

§ 13 Geschäftsführender Hauptvorstand /Hauptvorstand

1. Der geschäftsführende Hauptvorstand vertritt den Verein nach innen und außen und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit den die Satzung ergänzenden Geschäftsordnungen. Diese sind z.Z.: Beitragsordnung
Datenschutzordnung
Ehrenordnung
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Jugendordnung
weitere Ordnungen nach Erfordernis und Beschluss
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Der geschäftsführende Hauptvorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte benennen. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Hauptvorstandes ist zulässig. Der geschäftsführende Hauptvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Hauptvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Hauptvorstand erklärt haben und die Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Hauptvorstand für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Beschlüsse des geschäftsführenden Hauptvorstandes sind zu protokollieren.

2. Der Hauptvorstand – sofern gewählt – besteht aus:
– dem Ehrenvorsitzenden,
– dem Vorsitzenden,
– den beiden 2. Vorsitzenden,
– dem Hauptgeschäftsführer,
– dem 1. , 2. und ggf. 3. Geschäftsführer,
– dem Hauptkassenwart,
– dem stellvertretenden Hauptkassenwart,
– den Leitern der dem Verein untergliederten Abteilungen,
– dem Rechts- und Sozialwart,
– dem Hauptjugendleiter,
– dem stellvertretenden Hauptjugendleiter,
– dem Pressesprecher,
– dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates,
– dem Vorsitzenden des Förderrings (beratend, ohne Stimmrecht),
– dem Vorsitzenden der Hauptkassenprüfer (beratend, ohne Stimmrecht).

Sofern eine oder mehrere Funktionen des Hauptvorstandes nicht besetzt werden, kann der Hauptvorstand durch Beschluss deren Aufgaben anderen Mitgliedern des Hauptvorstandes zuordnen. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.

3. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins werden durch den geschäftsführenden Hauptvorstand (GHV) geführt.
Der geschäftsführende Hauptvorstand – sofern gewählt – besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– den beiden 2. Vorsitzenden,
– dem Hauptgeschäftsführer,
– dem 1. Geschäftsführer,
– dem Hauptkassenwart,
– dem Rechts- und Sozialwart,
– dem Hauptjugendleiter,
– dem Pressesprecher.

Sofern eine oder mehrere Funktionen des geschäftsführenden Hauptvorstandes nicht besetzt werden, kann der geschäftsführende Hauptvorstand durch Beschluss deren Aufgaben anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Hauptvorstandes zuweisen. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des geschäftsführenden Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.

4. Aufgaben des geschäftsführenden Hauptvorstandes sind insbesondere: – Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge – Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung – Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen – Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des
geschäftsführenden Hauptvorstandes
– Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren – Beschlussfassung über Gründung, Fusion und Schließung von Abteilungen.

Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Hauptvorstand geben sich eine Geschäftsordnung sowie die in § 13 Ziff. 1 genannten weiteren Ordnungen nach Erforderlichkeit.

5. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden, der Hauptgeschäftsführer und der Hauptkassenwart, jeweils zu zweit gemeinsam, berechtigt.

§ 14 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den aktuell gültigen Betrag gem. § 3 Nr. 24a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Vereinsjugend

1. Im Rahmen der Bestimmungen der Jugendordnung verwaltet sich die Vereinsjugend selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Die Verwendung muss den Bestimmungen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dieser Satzung entsprechen.

3. In Jugendangelegenheiten, die allein in den Geschäftsführungsbereich der untergliederten Abteilungen fallen, entscheiden ausschließlich die Abteilungen.

4. Im Übrigen ist die Jugendordnung maßgeblich.

§ 16 Kassenführung / Kassenprüfung

1. Die Kassenführung des Hauptkassenwartes wird durch mindestens zwei Hauptkassenprüfer, sowie zwei Ersatzkassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Hauptvorstandes gewählt werden, überprüft. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
Die Hauptkassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen. Im Geschäftsjahr kann jederzeit eine nicht angemeldete Kassenprüfung durch die Hauptkassenprüfer auf Vorschlag eines Hauptkassenprüfers vorgenommen werden. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben die Hauptkassenprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Hauptkassenprüfer sind weiterhin berechtigt, die Kassengeschäfte der untergliederten Abteilungen stichprobenhaft vor den jährlich wiederkehrenden Abteilungsversammlungen zu überprüfen. Die Kassenprüfungen der Abteilungen sollen bis spätestens Ende März eines jeden Jahres für das zurückliegende Geschäftsjahr abgeschlossen sein.
Die gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins zu erstattenden Berichte der Hauptkassenprüfer sollen auch über die allgemeine Finanzlage der geprüften Abteilungen nachvollziehbar Auskunft geben. Kann die Abteilung die Kassenprüfung nicht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung des Vereins nachweisen, so ist der geschäftsführende Hauptvorstand berechtigt, fällige Zuwendungen an die betroffene Abteilung aus der Hauptkasse bis zum Abschluss der Kassenprüfung auszusetzen oder einzubehalten.

2. Die Hauptkassenprüfer wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

3. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) dürfen nur durch die gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (vgl. § 13 Ziffer 5.) und durch den stellv. Hauptkassenwart ausgestellt werden. Es sind grundsätzlich immer 2 Unterschriften mit
Siegelaufdruck erforderlich.

4. Im Übrigen ist die Finanzordnung maßgeblich.

§ 17 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe und den Zweck, die Arbeit der Vereinsorgane zu unterstützen, die sportliche Korrektheit aller Entscheidungen der Vereinsorgane im Rahmen der Satzung, der Vereinsordnungen und der Vereinsstrukturen zu überwachen und zu gewährleisten, die Wahrnehmung der Mitgliederrechte zu festigen und bei Verstößen gegen die Satzung und/oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit einzuschreiten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Hauptvorstandes die bis zu zehn ständigen Mitglieder des Ehrenrates. Kommt keine einfache Mehrheit für die vorgeschlagenen zehn Mitglieder einer zusammengefassten Liste zustande, wird in einzelnen Namensabstimmungen über jeden einzelnen dieser Kandidaten abgestimmt.

3. Im Übrigen ist die Ehrenordnung maßgeblich.

IV. Abteilungen

§ 18 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen stellen rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins dar. Die Abteilungen sind befugt, sich eigene Ordnungen zu geben, sofern diese nicht inhaltlich der Vereinssatzung widersprechen. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Hauptvorstandes.

2. Die Rechte der Abteilungen gegenüber dem Verein werden durch die Abteilungsvorstände wahrgenommen, die durch die Abteilungsmitglieder in der Abteilungsmitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden und sodann dem Hauptvorstand schriftlich zu benennen sind. Für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen und für die Abteilungsvorstände gelten die Vorschriften dieser Satzung einschließlich der ergänzenden Ordnungen sowie die von der Mitgliederversammlung oder dem Hauptvorstand für den Verein entwickelten Richtlinien entsprechend.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Datenschutzklausel

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und – das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Dies betrifft nicht eine gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verpflichtung auf Herausgabe von Daten.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Hauptvorstand einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten.

5. Im Übrigen ist die Datenschutzordnung maßgeblich.

§ 20 Auflösung des Vereins und Liquidation

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beiden Mitgliederversammlungen müssen mindestens 1 Monat, längstens aber 2 Monate, auseinander liegen.

2. Mit der Auflösung des Vereins ist der geschäftsführende Hauptvorstand im Sinne von § 13 Abs. 5 der Satzung Liquidator.

3. Die Liquidation wird nach den §§ 60 ff. GmbHG durchgeführt.

4. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Hagen und darf nur zu gemeinnützigen Zwecken – und zwar zur Förderung des Sports – verwendet werden. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach der Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.04.2022 von der Mitgliederversammlung des TSV Fichte Hagen 1863 e.V. beschlossen worden.
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Hagen, den 27.04.2022

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